Wir fordern:
die grundsätzliche individuelle Kostenfreiheit für alle weiterführenden Bildungswege. Dies bezieht sich nicht nur auf die Ablehnung der direkten Erhebung von Studiengebühren, sondern auch auf alle Modelle von Bildungsgutscheinen und privatem Bildungssparen.
Kurzinfo
- Allgemeine Studiengebühren:
500 Euro - Langzeitstudiengebühren:
600-800 Euro - Zweitstudiengebühren:
keine - Seniorenstudiengebühren:
800 Euro - Verwaltungskosten:
75 Euro
Studiengebühren in Niedersachsen
Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 75 Euro (Trimester 50 Euro). Wird gemäß § 12 NHG erhoben. Fließen komplett dem Landeshaushalt zu.
Befreiungsgründe: Beurlaubung; Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags an einer anderen Hochschule; aus öffentlichen Mitteln finanzierte Promotionsstudierende, Studierende an der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege; ausländische Studierende, für die § 12 Abs.1 Satz 2 Punkt 1 a oder b gilt.
Studienbeiträge in Höhe von 500 Euro (Trimester 333 Euro). Wird gemäß § 11 NHG erhoben. Fließen den Hochschulen zur Verwendung zu.
Befreiungsgründe: Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen, Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten, Entrichtung der Studienbeiträge an einer anderen Hochschule, Auslandsaufenthalt, Praxissemester, Praktisches Jahr (Ärzte), Befreite gemäß § 12 Abs 1 Satz 2 Nr. 1, 3-5 NHG.
Langzeitstudiengebühren in Höhe von 600, 700 bzw. 800 Euro. Werden gemäß § 13 NHG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 NHG erhoben. Hochschulen bekommen 5 Mio p.a. Anteil. Der Rest fließt dem Landeshaushalt zu.
JedeR Studierende muss zahlen, der/die die Regelstudienzeit um mehr als 4 Semester überschritten hat, also Regelstudienzeit plus 5 Semester 600 Euro, Regelstudienzeit plus 7 Semester 700 Euro, Regelstudienzeit plus 9 Semester 800 Euro.
Befreiungsgründe: siehe Studienbeiträge
Beiträge für Gasthörer in Höhe von 50, 75, 125 Euro. Wird gemäß § 13 Abs. 5 erhoben. 50 Euro bei bis zu 4 SWS, 75 Euro bei mehr als 4 SWS und 125 Euro bei Einzelunterricht.
Befreiungsgründe: keine
Gebühren für Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. 800 Euro. Wird gemäß § 13 Abs. 4 erhoben.
Befreiungsgründe: keine
Weiterbildungsstudiengänge. Kostendeckende Gebühren. Wird gemäß § 13 Abs 3 NHG erhoben. Die Hochschule erhebt entsprechend des Aufwands für den Studiengang kostendeckende Gebühren. Abschläge bei staatlichen oder hochschulpoltischen Interesse sowie zur Markteinführung möglich.
Befreiungsgründe: keine
Prüfungsgebühren für nicht eingeschriebene Personen. Werden gemäß § 7 Abs. 5 NHG erhoben. Näheres regelt eine Ordnung der jeweiligen Hochschule.
Befreiungsgründe: keine


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